Haben wir aus der Vergangenheit gelernt?
Sicherlich sind im Laufe der letzten Jahre viele Betreiber, nicht zuletzt durch Unfälle und deren Publizierung, sensibilisiert worden und haben ihre Mitarbeiter, die die Kontrollen der Spielplätze durchführen, entsprechend geschult.
Aber noch immer werden Jahresinspektionen von so genannten „Sachkundigen Spielplatzprüfern“ angeboten und durchgeführt, dessen Ergebnisse mehr als zweifelhaft erscheinen. Häufig führen solche, von unqualifizierten Prüfern durchgeführte Kontrollen, zu langwierigen Diskussionen mit Herstellern von Spielplatzgeräten, den Betreibern von Spielplätzen oder auch mit Prüfstellen.
Betreiber von Spielplatzgeräten, die ihre Jahreskontrollen nicht durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen und sich externer Sachverständiger bedienen, hatten bisher wenige Möglichkeiten, sich vorab ein Bild von der Qualifikation der Anbieter solcher Dienstleistungen auf dem Markt zu machen.
Hier hat man sich in der Vergangenheit anscheinend bei der Auswahl solcher Gutachter überwiegend auf Empfehlungen verlassen - oder eine Auswahl entsprechend über den Angebotspreis getroffen.
Genau dieses wurde aber in einem Gerichtsurteil gegen die Verantwortlichen der Stadt O. beanstandet und führte zur Verurteilung des Betroffenen.
In der Urteilsbegründung mussten sich die Verantwortlichen der Stadt vorwerfen lassen, dass die Auswahl des Prüfers für die Hauptuntersuchung des Spielplatzes grob fahrlässig erfolgte, da hier in erster Linie der Preis des abgegebenen Angebotes eine Rolle gespielt habe und weiter keine Eignungsnachweise des extern hinzugezogenen Sachverständigen eingeholt wurden.
Aber wie soll man als Betreiber verfahren, um nicht bei der Auswahl eines externen Prüfers grob fahrlässig zu handeln? Wie kann man als Betreiber sicherstellen, dass man die Leistung bekommt, die man entsprechend ausschreibt?
Genau diese und mehr Fragen beschäftigen seit Jahren die Experten. Zwar wird im Teil 7 der DIN EN 1176 angeführt, dass nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes eine sachkundige Person eine Inspektion der Installation vornehmen soll, um die Übereinstimmung mit dem/den relevanten Teil(en) der EN 1176 zu bewerten, aber welche Voraussetzungen dieser Sachkundige mitbringen sollte, wir hier nicht näher definiert. Das gleiche gilt für die jährlich durchzuführende Hauptinspektion eines jeden Spielplatzes. Auch hier wird in der DIN darauf verwiesen, dass diese Inspektion von sachkundigen Personen durchzuführen ist. Aber was qualifiziert einen letztendlich zum Sachkundigen für Spielplätze und Spielplatzgeräte?
Um diese Frage endgültig klären zu lassen, stellte der Bundesverband der Spielplatzgeräte und Freizeitanlagen (BSFH) im Jahr 2007 einen entsprechenden Antrag an das Deutsche Institut für Normung (DIN), mit der Bitte hier durch eine Regelsetzung für mehr Klarheit zu sorgen.
Da das Interesse an diesem Antrag sehr groß war, nahm sich das DIN umgehend der Thematik an und man beschloss nach der Gründungssitzung, die im Oktober 2007 stattfand, ein entsprechendes Papier zu erarbeiten.
Am Anfang des Jahres 2008 setzte sich der damals neu gegründete Ausschuss „Spielplatzprüfer“ paritätisch zusammen, d.h. er besteht aus Vertretern verschiedener interessierter Kreise wie
- Hersteller von Spielplatzgeräten (BSFH)
- Anwender (Fachfirmen für Spielplatzbau, Prüfung oder Reparaturen von Spielplätzen etc)
- öffentliche Hand und regelsetzende Institutionen wie z.B. Vertreter des deutschen Städtetages, der gesetzlichen Unfallversicherer, des Bundesverbandes der Kommunalversicherer etc.
- Prüf- und Schulungsinstitutionen (TÜV, Dekra, Deula)
- Verbraucherrat
- Wissenschaft und Forschung
und stellte sich der Herausforderung.
Nach nun gut dreijähriger Arbeit wurde von allen beteiligten Experten ein DIN Fachbericht erarbeitet, der in naher Zukunft der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellt werden wird. Dieser Fachbericht mit der Bezeichnung DIN SPEC 161 beinhaltet die aus Sicht der Experten erforderlichen Kriterien, die zur Schulung sowie zur Prüfung eines qualifizierten Spielplatzprüfers erforderlich sind.
von Bertold Tempel, TÜV Rheinland LGA Products GmbH