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DIN 79161-1 und DIN 79161-2: Prüfungsablauf

Ziel der Prüfung
Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, um die Aufgaben bei der Kontrolle von Spielplätzen nach deren Bau sowie für die Jahreskontrolle gemäß den Anforderungen der „DIN 79161 -1 und DIN 79161-2“ sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen. 

Zulassungsvoraussetzungen
An der Schulung darf teilnehmen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Spielplatzgeräte bezogene Berufserfahrung nachweisen kann. Teilnahmevoraussetzung für die Prüfung ist der Nachweis einer entsprechenden Schulungsteilnahme, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

Inhalte der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Im schriftlich-theoretischen Prüfungsteil sind vom Prüfling insgesamt 85 Prüfungsfragen in 2 Stunden zu beantworten. Dieser Prüfungsteil umfasst nach DIN 79161-1 und DIN 7161-2 folgende 4 Themenbereiche:

1. Allgemeiner technischer Themenbereich/ rechtliche Grundlagen nach DIN 1176-1
2. Gerätespezifischer Themenbereich nach DIN 1176-2 bis -6
3. Wartungsspezifischer Themenbereich/ Spielplatzmanagement nach DIN 1176-7
4. Spielplatzplanung nach DIN 18034

Im mündlich-praktischen Prüfungsteil ist vom Prüfling der Einsatz der Prüfkörper an einem einheitlichen Prüfobjekt durchzuführen, wofür insgesamt 10 Minuten zur Verfügung stehen.

Bestehen der Prüfung
Die theoretische und praktische Prüfung sind getrennt zu bewerten und müssen für den Erhalt des Zertifikates beide bestanden werden. Die theo­retische Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt 75 % der Prüfungsfragen korrekt beantwortet sind. Zum Bestehen der praktischen Prüfung sind minde­stens 80 % der Einzelaufgaben richtig zu bewerten. Eine einmalige Wiederholung eines oder beider nicht bestandener/en Prüfungsteile(s) ist ohne erneute Schulung möglich. 

Gültigkeit des Zertifikats
Das Zertifikat hat gemäß DIN 79161-2 eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Danach muss ein Auffrischungskurs ohne erneute Prüfung zur Gültigkeitsverlängerung bei einem bei der FLL registrier­ten Kooperationsinstitut absolviert werden.

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