Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erwerben
- als ordentliches Mitglied jedes Unternehmen, das Spielplatzgeräte, Geräte oder Ausstattungen für Park- und Freizeitanlagen herstellt oder den Nachweis eines eigenen Programmes zur Herstellung erbringen kann und ein eigenes unternehmerisches Risiko entsprechend eines Herstellers trägt.
- als außerordentliches Mitglied jeder, der ein Interesse an der wirtschaftlichen oder persönlichen Förderung von Spielplätzen, Park- und Freizeitanlagen hat und nicht unter ordentliches Mitglied sein kann.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und alle zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag notwendigen Auskünfte zu geben.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, die Mitgliederversammlung anrufen.