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Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erwerben

  • als ordentliches Mitglied jedes Unternehmen, das Spielplatzgeräte, Geräte oder Ausstattungen für Park- und Freizeitanlagen herstellt oder den Nachweis eines eigenen Programmes zur Herstellung erbringen kann und ein eigenes unternehmerisches Risiko entsprechend eines Herstellers trägt.
  • als außerordentliches Mitglied jeder, der ein Interesse an der wirtschaftlichen oder persönlichen Förde­rung von Spielplätzen, Park- und Freizeitanlagen hat und nicht unter ordentliches Mitglied sein kann.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes zu richten. Antragstel­ler müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und alle zur Entscheidung über den Aufnahme­antrag notwendigen Auskünfte zu geben.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, die Mitgliederversammlung anrufen.